I. Feststellung
Der durch zwei Sachverständige verstärkte Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Blumenau-Reukersdorf hat mit Beschluss 01/2022 vom 14. Juni 2022 gemäß §§ 32 und 33 Flurbereinigungsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der heute geltenden Fassung i. V. m. § 6 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429) in der heute geltenden Fassung die Ergebnisse der Wertermittlung festgestellt.
II. Begründung
Die Ergebnisse der Wertermittlung wurden den Beteiligten durch Auslegung erläutert und vom 17. Januar bis 11. März 2022 in der Stadtverwaltung Olbernhau zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. Von den Beteiligten wurden keine zu berücksichtigenden Einwendungen vorgebracht, so dass sich gegenüber der 1. Auslegung keine Änderungen ergaben.
Die Ergebnisse der Wertermittlung sind in den Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung (Wertermittlungskarte, Wertermittlungsrahmen), die Bestandteile dieses Beschlusses sind, zusammengefasst.
Dieser Feststellungsbeschluss wird öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung der o. g. Nachweisungen erfolgt hierbei durch Niederlegung in der Stadtverwaltung Olbernhau, Grünthaler Straße 28, 09526 Olbernhau. Für die am Verfahren Beteiligten wird während der Öffnungszeiten kostenlos Einsicht in die Unterlagen gewährt. Die Niederlegung beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, sie erfolgt für die Dauer von vier Wochen. Zusätzlich zur Niederlegung erfolgt eine Veröffentlichung im Internet unter www.vlnsachsen.de/210031 -> Wertermittlung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Blumenau-Reukersdorf beim Landratsamt Erzgebirgskreis, SG 334, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann auch bei jedem anderen Dienstgebäude des Landratsamtes Erzgebirgskreis schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an die E-Mail-Adresse signatur@kreis-erz.de zu senden. Die Schriftform kann auch durch die absenderbestätigte Versendung eines elektronischen Dokuments nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die DE-Mail-Adresse postfach@kreis-erz.de-mail.de ersetzt werden.
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht gewahrt. Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind auf der Homepage des Erzgebirgskreises unter www.erzgebirgskreis.de im Punkt „Kontakt“ zu finden.
Marienberg, den 29.07.2022
Marco Drechsel
Vorstandsvorsitzender