Nach der Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 20.08.2019, welche am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, ist die nachträgliche Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen durch ein Eintragungsverfahren nach § 54 Abs. 1 SächsStrG bis zum 31.12.2022 möglich.

Aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 04.11.2021 hat die Verwaltung mit Eintragungsverfügung vom 30.11.2022 verfügt, die folgenden Straßen nachträglich in das o. g. Bestandsverzeichnis der Ortsstraßen einzutragen:

  1. BÖW323800 Weg nach Hutha (Beschränkt öffentlicher Weg)
    von Bielablick (Gemarkungsgrenze) bis Weg nach Hutha (Gemeindestraße)
  2. BÖW330028 Bielablick (Beschränkt öffentlicher Weg)
    von Verbindungstraße B 171-Bielablick bis Weg nach Hutha (Beschränkt öffentlicher Weg)
  3. G130028 Hallbacher Straße (Gemeindestraße) Abschnitt 046
    von Haus Nr. 67 bis Haus Nr. 74
  4. G108100 Steinbruchweg (Gemeindestraße) Abschnitt 110
    von Haus Nr. 6 bis Haus Nr. 18
  5. BÖW321500 Fußweg Gymnasium (Beschränkt öffentlicher Weg)
    von Grünthaler Straße bis Tempelweg
  6. ÖFW214700 (Öffentlicher Feld- und Waldweg)
    von Bruchbergweg (Dörfelbach) bis Ende (Dörfelteich)

Alle Einzelheiten (z.B. Bezeichnung der Straße, Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkt, Angaben zu betroffenen Flurstücken, Straßenlänge, Angaben zu Straßenabschnitten und/oder der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus den neu angelegten Karteiblättern in der Anlage zur Eintragungsverfügung und aus den dazugehörigen Karten.

Die Eintragungsverfügung mit den Karteiblättern und den dazugehörigen Karten liegen für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe in der Stadtverwaltung Olbernhau, Grünthaler Straße 28, zentraler Eingangsbereich, während der Öffnungszeiten zur Einsicht für die Allgemeinheit aus. Sie werden in dieser Zeit auch auf der Internetseite der Stadt Olbernhau eingestellt. Betroffene Eigentümer und dinglich zur Nutzung Berechtigte werden gegen Zustellnachweis über die Änderung unterrichtet, soweit sie bekannt sind.

Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der sechsmonatigen Niederlegungsfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z. B. mittels Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Eintragungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Olbernhau, Grünthaler Straße 28, 09526 Olbernhau einzulegen.

Olbernhau, 07.12.2022
Jörg Klaffenbach / Bürgermeister