Nach § 27 Abs. 2 Sächsischen Straßengesetzes dürfen Anpflanzungen aller Art sowie bauliche Anlagen (Zäune, Stapel, Haufen und andere nicht festverbundene Einrichtung) nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigten können. Bei Gefahr in Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde (bei Gemeindestraßen, Wegen, Gehwegen und Parkplätzen ist dies die Stadtverwaltung) die Anpflanzung bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden.
Bitte prüfen Sie, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Verkehrszeichen zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Schneiden Sie bitte Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können.
Das erforderliche Lichtraumprofil sollte von allen Grundstückseigentümern überprüft und eingehalten werden. Dies beträgt in der Regel eine Höhe von 2,50 m über Geh- und Radwegen und 4,50 m an Straßen und Wegen. Bei Anpflanzung von Hecken und Sträucher an Straßen, Wegen und öffentlichen Plätzen sollte ein Mindestabstand von 0,70 m zum Straßenbereich eingehalten werden.
Helfen Sie uns im Interesse aller, mögliche Gefahrenquellen im Ansatz zu erkennen und zu beseitigen.
Ordnungsamt/Verkehrsrecht
Stadtverwaltung Olbernhau