Einreiseverordnung des Bundes gilt unmittelbar auch in Sachsen

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.

Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet spezielle Anmelde- und Nachweispflichten und eine Quarantänepflicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten.

Die Kategorie der Virusvariantengebiete wird um eine Kategorie erweitert auf solche Länder/Gebiete, in denen das Auftreten einer besorgniserregenden Variante droht. Die möglichen Maßnahmen für diese Gebiete umfassen jedoch weder eine Absonderungspflicht noch ein Beförderungsverbot, gehen aber mit einer Nachweispflicht vor Einreise sowie einer stichprobenhaften Testpflicht nach Einreise einher.

Die Volksrepublik China (ausgenommen: Sonderverwaltungsregion Hongkong) gilt seit dem 9. Januar 2023 als "Virusvariantengebiet in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht".

 

Eine Liste der derzeit ausgewiesenen Risikogebiete finden Sie beim RKI.

 

Bereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.