Am 01. November 2015 trat das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft.
Zukünftig ist der Wohnungsgeber verpflichtet bei der An- und Abmeldung mitzuwirken, hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Ein- oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Abs. 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfragen bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden…
§ 19 BMG
Die Wohnungsgeberbestätigung finden Sie auch unter Bürgerservice -> Formulare.