Sofern noch nicht erfolgt, ist die Feststellungserklärung elektronisch (z. B. über ELSTER, www.elster.de) oder – sofern zulässig – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform bis spätestens 30. Juni 2023 einzureichen. Die Abgabefrist wird hierdurch nicht verlängert. Die Grundsteuer muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 neu geregelt werden. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte von 1935 (neue Länder) bzw. 1964 (alte Länder) müssen ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden. Eine landesgesetzliche Regelung zur Grundsteuer wurde durch eine Änderung des Grundgesetzes im Jahr 2019 möglich. Bundesweit sind insgesamt 36 Millionen Grundstücke neu zu bewerten, davon rund 2,5 Millionen in Sachsen. Das jährliche Grundsteueraufkommen beträgt bundesweit rund 14 Milliarden Euro. In Sachsen werden derzeit jährlich ca. 500 Millionen Euro über die Grundsteuer eingenommen. Die durch die Eigentümer zu zahlende Grundsteuer wird durch die Multiplikation des Einheitswertes des Grundbesitzes (künftig »Grundsteuerwert«), der Steuermesszahl und des kommunalen Hebesatzes berechnet und von der jeweiligen Kommune erhoben. Voraussetzung für den Erlass der neuen Bescheide ist eine neue Hauptfeststellung, die zum Stichtag 1. Januar 2022 durchgeführt wird. Dabei werden alle Grundstücke und Gebäude sowie alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft - in Sachsen sind das ca. 2,5 Mio. wirtschaftliche Einheiten - vom Finanzamt neu bewertet. Dafür werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer gebeten, ab 1. Juli 2022 eine Erklärung für ihren Grundbesitz abzugeben. Dafür hat der Gesetzgeber eine elektronische Übermittlungspflicht für die Steuererklärungen vorgesehen.